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Schriftverkehr Anfänger

❗️Nichtannahme Briefe❗️

Hallo liebe Freigeister!

Die Kümmerei aus Berlin hat für Euch eine Interessante Vorgehensweise bezgl. der Sprachnachricht.

Auf der Webseite www.Kümmerei74.de erfahren alle Interessierten von Namen und Personen und vom Umgang mit Behördenbriefen zum bürgerlichen Tod und deren Totensprache zum NAMEn. Das folgende Audio von Peter ist für alle ein guter Anfang bei sich selbst, zum befreienden Einstieg vom bürgerlichen Tod  zur Fiktionsidentität.

Es sei zur Prüfung der Identität verwiesen:
„Der Name der Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört", Art. 10 IPR EG BGB
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140204,11
i.V.m.
§ 164 StGB Falsche Verdächtigung / Behauptung zur Identität
https://dejure.org/gesetze/StGB/164.html

Was kann I.CH tun, ohne daß I.CH was kann und auch nichts können muß.

PETER gibt Auskunft. 

Vielen herzlichen Dank. Euch eine gute Zeit!
Audio von PETER 🤗 Alles Liebe Heidi 💚

Das Audio von Peter als Text:

Eine einfache mögliche Antwort auf ein Geschäftsangebot! 

Sollten Sie die oben genannte Person (meinen SIE diese Person im Schreiben) exakt wie im Personalausweis, Reisepass, Führerschein an ohne Herr/Frau und komplett in Großschrift, denn nur diese Person ist versichert und nur für diese Person darf, kann und werde ich handeln. 

Für alle anderen Arten der Namensschreibung werde ich nicht handeln und keine Haftung übernehmen, da ich nicht diese fiktive Person bin. Bitte unterlassen Sie zukünftig die Täuschung im Rechtsverkehr. Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. (Peter macht das in seiner Handschrift) 

Dies gilt für alle Arten von sogenannten Ämtern die euch Geschäftsangebote über Sendungen (Kuverts mit Fensterchen) schicken. Man legt diese Angebote (Sendung, Geschäftspost) ungeöffnet in ein Kuvert ohne Fenster und legt dieses Schreiben dazu. Das dann zurück an den Absender.

"Einführungsgesetz BGB Art. 10 (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört." 

Natürlich können sie den Namen im Ausweis nicht anschreiben, weil das ein Inside Geschäft (ein Geschäft mit sich selbst) wäre welches nicht zulässig ist. Somit können sie uns mit ihren Geschäftsangeboten nicht mehr erreichen, genau zu diesem Zweck haben sie ja die verschiedenen Schreibweisen des Namens benutzt, und jede unterschiedliche Schreibweise des Namens ist auch wieder eine andere (nicht versicherte) Person. - Ein Strohmann.

Und mit diesen Personen hast Du aber absolut nichts zu tun, man hat nur die Haftungsübernahme für die Person im Personalausweis, Reisepass (§ 3 Abs. 2 StAG, dazu gehört auch der gelbe Schein = Staatsangehörigkeitsausweis, Rechtstellung als Deutscher, Rechtsstellung als deutscher Staatsangehöriger  / STAATTSANGEHÖRIGKEIT DEUTSCH/deutsch zum Geltungsbereich aus Art. 116 Abs. 1 GG in den Grenzen vom 31. Dezember 1939 und mangels Rechtswahl anzuwendenden (römischen und deutschen) Recht gemäß Statut Rom-I-VO/3 IPE EG BGB) übernommen, sonst gar nichts. 

Hast Du also zu diesen unversicherten Personen eine Einlassung gemacht, dann hast Du durch konkludentes Handeln das Geschäftsangebot auch angenommen. 

Die BRD ist nur berechtigt juristische Personen zu verwalten, also dürfen sie uns mit Familiennahmen gar nicht anschreiben. (Anmerkung: Korrektur, mit dem Vornamen dürfen SIE uns nicht ansprechen noch anschreiben = Gläubigerkonto, vgl. Video „Hierarchie“).

Dieses Schreiben wurde durch eine natürliche Intelligenz erstellt und ist mit menschlicher Zeichnung
zum christlichen Vornamen ©eva gültig und Kraft Gottes Gesetz rechtsbindend sowie gemäß
verfassungsmäßiger Ordnung der BR Deutschland rechtsverbindlich.        🌿🌺🌿

Risiko "Strohmann" - Wirkung und Rechtsfolge von Strohmanngeschäften   weiterführernder Inhalt.

Nicht selten lassen sich Personen, wie beispielsweise Angehörige, aus Gefälligkeit darauf ein, Geschäfte für Dritte zu erledigen, sich von ihnen als Geschäftsführer einer GmbH einsetzen zu lassen, Bürgschaften einzugehen etc.. Wenigen ist aber bewusst, welches Risiko sie damit eingehen.

In der Juristerei sind solche Personen besser bekannt unter dem Begriff des sog. Strohmanns. Nach einem Urteil des BGH vom 22.10.1981 sind Strohmanngeschäfte grundsätzlich von Scheingeschäften nach§117 BGBzu unterscheiden.

Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen sollen dagegen nicht eintreten (BGHZ 36, 84ff). Ein Scheingeschäft ist grundsätzlich gem.§117Abs.1BGBvon vornherein nichtig.

Ein Strohmanngeschäft liegt dagegen dann vor, wenn bei Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner von einem anderen (sog. Hintermann) vorgeschoben wird, der selbst, aus welchen Gründen auch immer, nicht als Berechtigter oder Verpflichteter auftreten will oder kann. Es handelt sich damit um einen Sonderfall des fiduziarischen Rechtsgeschäfts.

Zu unterscheiden ist der Strohmann auch von dem Stellvertreter. Zwar handeln beide im Interesse eines anderen, des Hintermanns bzw. des Vertretenen, doch tritt der Strohmann, anders als bei der Stellvertretung nach§ 164 ff BGB, dem Vertragspartner gegenüber nicht im Namen des Vertretenen auf, sondern imeigenenNamen.

Da der Rechtserfolg bei einem Strohmanngeschäft meist von beiden Seiten ernstlich gewollt ist, es damit nicht am Geschäftswillen fehlt (BGHZ 21 378,381), ist ein solches voll wirksam. Die Tatsache, dass der Vertragspartner Kenntnis hat von der Strohmanneigenschaft ändert nichts daran. Einzig entscheidend ist, ob die Parteien die Rechtsfolgen der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollen, d.h. ob der Strohmann aus seinem Geschäft persönlich berechtigt und verpflichtet werden oder ob sich der Vertragspartner ausschließlich an den Hintermann halten soll (BGH NJW 1982, 596f).

Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vertragspartner das Geschäft ausschließlich mit dem Hintermann abschließen will oder es sich um ein personenbezogenes Rechtsgeschäft handelt (OLG Karlsruhe NJW 71, 619). Aber auch wenn der Vertragspartner und der Strohmann einverständlich davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen geradenichtin der Person des Strohmanns eintreten sollen oder der Strohmann die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Pflichten auch im Außenverhältnis nicht übernehmen will und der Vertragspartner Kenntnis davon hat (BGH NJW 1982, 569), kann ein Scheingeschäft angenommen werden.

In wieweit besteht nun aber ein Risiko für den Strohmann?

Wirkung und Rechtsfolge des Strohmanngeschäfts

Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtserfolg bei Vertragsabschluss von beiden Parteien ernsthaft gewollt ist, haben Geschäfte die zwischen einem Dritten und dem Strohmann abgeschlossen werden grundsätzlichnurWirkung zwischen diesen. Damit begründet das abgeschlossene RechtsgeschäftausschließlichRechte und Pflichten für den Strohmann selbst undnichtfür den Hintermann. Er selbst haftet für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem geschlossenen Rechtsgeschäft (BGH WM 64, 179), dass er dabei an Weisungen des Hintermanns gebunden ist ändert nichts daran (BGHZ 31, 258ff).

Schutz ?

Einzig in Betracht käme, dass der Strohmann, soweit er für die Verbindlichkeiten einstehen muss, gegenüber seinem Hintermann einen schuldrechtlichen Befreiungsanspruch geltend machen könnte (OLG Celle JW 38, 1551). Auch der Gläubiger könnte dann gegen den Hintermann vorgehen, jedoch erst nachdem er den Befreiungsanspruch des Strohmanns gegen den Hintermann gepfändet hat (BGH NJW 1982, 569f).

Auch könnte geltend gemacht werden, dass es sich bei dem von einem Dritten und einem Strohmann geschlossene Geschäft, aufgrund des verfolgten Zwecks, um eine Umgehung des Gesetztes handelt. Eine solche Gesetzesumgehung kann unter Umständen zur Nichtigkeit des Geschäftes nach§134 BGBführen

Ein Umgehungsgeschäft ist aber nicht gleich negativ zu werten, d.h. aus dem Umgehungsbegriff folgt nichts für die rechtliche Wertung, so dass auch hier auf den Einzelfall, bzw. eine Analyse des Zwecks der umgangenen Norm (JuS 1983, 423), abzustellen ist.

In jedem Fall wird der Strohmann jedoch dann von seiner Haftungspflicht befreit, wenn festgestellt werden kann, dass es sichnichtum ein Strohmanngeschäft handelt, sondern um ein Scheingeschäft nach§117 BGB. Dann nämlich ist das Geschäft nichtig und das verdeckte, in Wahrheit gewollte Geschäft, nach§117Abs.2BGBwirksam (OLG Kralsruhe NJW 71, 619).

Abschließend soll jedoch noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Frage ob ein Strohmann eingesetzt wurde, er lediglich als Stellvertreter handelte oder gar ein Scheingeschäft vorliegt nicht pauschal beantwortet werden kann. Entscheidend sind die einzelnen Tatumstände.

Aufgrund der Tatsache, dass der Rechtserfolg bei Vertragsabschluss von beiden Parteien ernsthaft gewollt ist, haben Geschäfte die zwischen einem Dritten und dem Strohmann abgeschlossen werden grundsätzlichnurWirkung zwischen diesen. Damit begründet das abgeschlossene RechtsgeschäftausschließlichRechte und Pflichten für den Strohmann selbst undnichtfür den Hintermann. Er selbst haftet für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem geschlossenen Rechtsgeschäft (BGH WM 64, 179), dass er dabei an Weisungen des Hintermanns gebunden ist ändert nichts daran (BGHZ 31, 258ff).

Folgenbeseitigungsanspruch

Staatshaftung im Seerecht 🛁
Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

I. Anspruchsvoraussetzungen 
  
Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein absolutes Recht voraus, durch den ein fortdauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Außerdem muss die Folgenbeseitigung tatsächlich und rechtlich möglich sowie für den Anspruchsgegner zumutbar sein. ...

Von: Dr. Michael Luber, LL.M.Eur. ist als Ministerialdirigent Leiter der Personalabteilung einer obersten Landesbehörde. Zuvor war er u.a. im Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und in der Staatlichen Lotterieverwaltung tätig. Herr Dr. Luber ist Dozent beim Deutschen Anwaltsinstitut und beim kommunalen Bildungswerk. Er ist Autor in verschiedenen beamtenrechtlichen (Online-)Kommentaren und von Monographien zum Neuen Dienstrecht in Bayern, zum Amtshaftungsrecht und zum Kostenrecht.

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Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
Staatshaftung im maritimen Seerecht 🛁❗️

Die Voraussetzungen für eine kostenfreie Staatshaftungsklage gegen das Fehlverhalten eines Amtswalters https://t.me/Kinder_Gottes_ISRAEL_08/1326, in Zuständigkeit bei einem Verwaltungsgericht, sind mit hohen Anforderungen an eine volle Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. 

Zu der, der gewillkürte Prozeßstandschaftsinhaber https://t.me/Kinder_Gottes_ISRAEL_08/1328
seine Identität, Personenstand, Einwohnerstand und seine damit verbundenen Rechtsverhältnisse geklärt haben und genau wissen sollte, was er in sich schlüssig tut. 

Ansonsten kann ein solches Vorhaben als Mißbrauch ausgelegt und teuer werden, mit Schuld und Schulden beschwert werden.